Schutzraumbaupflicht
Antrag auf Verfügung der Schutzraumbaupflicht für Bauvorhaben im Kanton Schaffhausen. Antragstellung mit Angaben zu Bauherrschaft, Projekt und erforderlichen Schutzplätzen.
Kurzbeschreibung
Die Verfügung über die Schutzraumbaupflicht ist ein Verwaltungsverfahren des Kantons Schaffhausen, das die Erfüllung der bundesrechtlichen Schutzraumbaupflicht regelt. Bauherrschaften von Gebäuden, die der Baupflicht unterliegen, müssen beim Amt für Bevölkerungsschutz und Armee einen Antrag einreichen, in dem sie die erforderliche Anzahl Schutzplätze nachweisen oder eine Dispensation mit Ersatzabgabe beantragen.
Das Verfahren umfasst die Prüfung des Bauvorhabens, die Festsetzung der erforderlichen Schutzplätze nach Bundesrecht (Zivilschutzverordnung Art. 70) und die Verfügung über die Erfüllung durch Bau oder Ersatzabgabe. Die Gebühren für die Verfügung betragen 275 CHF. Ersatzabgaben werden bei Baubeginn fällig und in einen kantonalen Fonds eingezogen, der zweckgebunden für Schutzraumzwecke verwendet wird.
Formular Verfügung über die Schutzraumbaupflicht 25.pdf
Antrag auf Verfügung der Schutzraumbaupflicht für Bauvorhaben im Kanton Schaffhausen. Antragstellung mit Angaben zu Bauherrschaft, Projekt und erforderlichen Schutzplätzen.
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Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
Voraussetzungen
- Vollständige Angaben zu Bauherrschaft, Projektverfasser und Bauvorhaben
- Nachweis der erforderlichen Anzahl Schutzplätze nach ZSV Art. 70 oder Antrag auf Dispensation
Der Ablauf
- 1AntragstellungBauherrschaft und Projektverfasser reichen das Formular «Verfügung über die Schutzraumbaupflicht» beim Amt für Bevölkerungsschutz und Armee, Abteilung Bevölkerungsschutz, Randenstrasse 34, 8200 Schaffhausen ein. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet sein.
- 2Prüfung durch das AmtDas Amt für Bevölkerungsschutz und Armee prüft das Bauvorhaben und die eingereichten Unterlagen. Es überprüft die erforderliche Anzahl Schutzplätze nach ZSV Art. 70 und die im Projekt vorgesehenen Schutzplätze.
- 3Entscheid AmtDas Amt legt fest ob ein Schutzraum gebaut oder eine Ersatzabgabe gezahlt werden muss. Der Ersatzbeitrag beträgt 1'400 CHF pro erforderlichem Schutzplatz (gemäss Gebührenordnung ab 1.1.2026).
- 4Falls ein Schutzraum gebaut wird weiter bei Schritt X
- 5Erlass der VerfügungDas Amt erlässt eine schriftliche Verfügung, in der es die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht durch Bau oder Ersatzabgabe festlegt. Die Verfügung wird begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 8).
- 6Mitteilung der VerfügungDie Verfügung wird schriftlich dem Bauherrn und dem Projektverfasser mitgeteilt (gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 7). Die Mitteilung enthält die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung.
- 7Rekurs an RegierungsratGegen die Verfügung kann innert 20 Tagen nach Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat eingereicht werden (Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 20). Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht anders angeordnet (Art. 23).
- 8RekursverfahrenDer Regierungsrat prüft den Rekurs und entscheidet innert 9 Monaten nach Eingang (Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 24). Die Entscheidung wird begründet und schriftlich mitgeteilt.
- 9VerwaltungsgerichtsbeschwerdeGegen den Entscheid des Regierungsrats kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht eingereicht werden (Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 36, 39).
- 10VollstreckungWenn die Verfügung nicht mehr weitergezogen werden kann oder der Weiterzug keine aufschiebende Wirkung hat, kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch Schuldbetreibung, Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang (Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 32).
- 11Fälligkeit bei BaubeginnDie Ersatzbeiträge werden bei Baubeginn fällig und müssen vom Bauherrn entrichtet werden. Das Amt zieht die Beträge ein und verwaltet diese in einem kantonalen Ersatzabgabe-Fonds.
- 12Eintreibung und Verwaltung der ErsatzbeiträgeDas Amt zieht die Ersatzbeiträge ein und verwaltet diese in einem kantonalen Ersatzabgabe-Fonds. Über die erhobenen Beträge und deren Verwendung wird eine Kontrolle geführt; die Höhe wird jährlich veröffentlicht (KZSV § 13 Abs. 1bis).
- 13Zweckgebundene VerwendungDie Ersatzbeiträge werden zweckgebunden nach den Vorgaben des Bundesrechts verwendet, insbesondere für die Förderung von Schutzraumbauten und Subventionen für zusätzliche Schutzplätze (KZSV § 13 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Kontakt
Organisationseinheit
FinanzdepartementAmt für Bevölkerungsschutz und ArmeeRandenstrasse 348200 SchaffhausenKontakt
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:00 – 12:00
Mittwoch: 08:00 – 12:00, 13:30 – 17:00
Samstag & Sonntag: Geschlossen
Formular Verfügung über die Schutzraumbaupflicht 25.pdf
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