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Meldeverfahren kurzfristige Erwerbstätigkeit EU-27/EFTA/UK-Staatsangehörige

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit von EU-27/EFTA-Staatsangehörigen und entsandten Arbeitnehmenden in der Schweiz. Online-Meldung erforderlich, mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen (nur UK Staatsangehörige) mit Sitz im Vereinigten Königreich (UK) erbracht werden, ist das Meldeverfahren ebenfalls anwendbar.

Aktualisiert: 20. August 2026

Kurzbeschreibung

Das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten regelt die Anmeldung von Staatsangehörigen der EU-27/EFTA sowie von entsandten Arbeitnehmenden, die in der Schweiz vorübergehend erwerbstätig sind. Es gilt für Stellenantritte von bis zu drei Monaten für EU-27/EFTA Staatsangehörigen, für die Erbringung von Dienstleistungen von Entsandten eines Unternehmens der EU-27/EFTA/UK Staaten sowie für selbstständige Dienstleistungserbringende aus den EU/EFTA-Staaten, die höchstens 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind.
Bei selbstständiger Dienstleistungserbringung aus dem Vereinigten Königreich ist Voraussetzung, dass die betreffende Person die britische Staatsangehörigkeit besitzt. Für Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten sowie für Staatsangehörige anderer Drittstaaten ist eine Meldung im Rahmen dieses Verfahrens nicht

Grundsätzlich ist die Meldung spätestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit einzureichen. Weiter ist darauf zu achten, dass in bestimmte Branchen eine Meldepflicht ab dem ersten Einsatztag gilt. Dies betrifft insbesondere das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, den Garten- und Landschaftsbau, das Gastgewerbe einschliesslich des Hotelgewerbes, das Reinigungsgewerbe, Sicherheitsdienste, das Reisendengewerbe sowie das Erotikgewerbe.

In den übrigen Branchen ist eine Meldung grundsätzlich erst erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauert. Steht jedoch bereits vor Beginn des Einsatzes fest, dass die Tätigkeit in der Schweiz länger als die acht meldefreien Tage dauern wird, ist die Meldung bereits für den ersten Einsatztag einzureichen.

Die Meldung erfolgt über das Online-Portal des Bundes. Arbeitgeber sowie selbstständige Dienstleistungserbringende müssen hierfür einmalig ein Benutzerkonto eröffnen und können anschliessend ihre jeweiligen Einsätze elektronisch erfassen.

Als zuständige kantonale Behörde bearbeiten wir die eingehenden Meldungen und stehen Ihnen bei Fragen zum Meldeverfahren und dessen Anwendung gerne zur Verfügung.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit von EU-27/EFTA-Staatsangehörigen und entsandten Arbeitnehmenden in der Schweiz. Online-Meldung erforderlich, mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen (nur UK Staatsangehörige) mit Sitz im Vereinigten Königreich (UK) erbracht werden, ist das Meldeverfahren ebenfalls anwendbar.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage (öffnet in neuem Tab)

Voraussetzungen

  • Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz eine auf drei Monate (pro Kalenderjahr) befristete Stelle antreten
  • Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Drittstaatsangehörige müssen seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sein)
  • Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
  • Dienstleistungserbringung darf maximal 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern (sowohl für das Entsendeunternehmen als auch für die entsandte Person)
  • Einhaltung von orts- und branchenüblichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen
  • Für bestimmte Branchen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe) besteht Meldepflicht ab dem ersten Tag
  • Für andere Branchen: Meldepflicht nur wenn Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert
  • Selbstständige Dienstleistungserbringer, die als EU/EFTA-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich ansässig sind, fallen weder unter das FZA noch unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern. Sie können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen und benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).
  • Selbständige Dienstleistungserbringer müssen während der Tätigkeit die Meldebestätigung, den Auftrag des Kunden sowie den Sozialversicherungsnachweis (A1) mit sich führen
  • Dienstleistung muss mindestens acht Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt im Meldeverfahren angemeldet werden

Der Ablauf

  1. 1Bewilligungspflicht prüfenÜberprüfung, ob eine Arbeitsbewilligung für die entsandten Arbeitnehmenden erforderlich ist
  2. 2Konto im Online-Meldeverfahren (EasyGov) eröffnenDas Unternehmen oder der selbstständige Dienstleistungserbringende muss einmalig ein Konto im Online-Meldeverfahren eröffnen.
  3. 3Informationen zu Lohn- und Arbeitsbedingungen einholenErmittlung der in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen für entsandte Arbeitnehmende
  4. 4Meldung einreichenJeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren registriert werden. Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz (Dauer des Arbeitsvertrags bis zu drei Monaten) hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Entsandte Arbeitnehmende und EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.
  5. 5Bearbeitung durch kantonale Behörde (Arbeitsamt)Das kantonale Arbeitsamt, Abteilung Arbeitsbewilligung und Meldeverfahren, bearbeitet die erfassten Meldungen und gibt Auskunft bei Fragen.
  6. 6Nachträgliche Änderungen meldenEine erfolgreich gesendete Meldung kann online weder abgeändert noch annulliert werden. Ergibt sich eine Änderung der erfassten Meldung, so muss diese unverzüglich und spätestens vor Beginn des Einsatzes dem Arbeitsamt, Abteilung Arbeitsbewilligung und Meldeverfahren, gemeldet werden. Folgende Änderungen müssen per E-Mail gemeldet werden: Verschiebung des Einsatzdatums (solange die achttägige Frist eingehalten wird), Änderung der Einsatzdauer, Arbeitsunterbruch, Annullation der Meldung. Annullationen von Einsatztagen müssen bis spätestens um 12:00 Uhr des betroffenen Tages gemeldet werden.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit von EU-27/EFTA-Staatsangehörigen und entsandten Arbeitnehmenden in der Schweiz. Online-Meldung erforderlich, mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen (nur UK Staatsangehörige) mit Sitz im Vereinigten Königreich (UK) erbracht werden, ist das Meldeverfahren ebenfalls anwendbar.

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