Bewilligung für Personalvermittlung und -verleih
Bewilligung für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih in der Schweiz. Erforderlich für regelmässige und entgeltliche Vermittlungs- oder Verleihtatigkeit. Unbefristete Bewilligung nach Prüfung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen.
Kurzbeschreibung
Die Bewilligung für Personalvermittlung und -verleih ist erforderlich für Unternehmen, die regelmässig und entgeltlich Arbeitskräfte vermitteln oder verleihen möchten. Die Bewilligung wird von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erteilt und ist unbefristet gültig.
Das Bewilligungsgesuch wird schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht und umfasst unter anderem auch Muster von Arbeits-, Vermittlungs- und Verleihverträgen. Die Behörde prüft alle Unterlagen und erteilt die Bewilligung oder lehnt das Gesuch ab.
Arbeitsvermittlung_Personalverleih_Bewilligungungsgesuch
Bewilligung für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih in der Schweiz. Erforderlich für regelmässige und entgeltliche Vermittlungs- oder Verleihtatigkeit. Unbefristete Bewilligung nach Prüfung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen.
Service nutzen
Arbeitsamt
Voraussetzungen
- Vermittlungstätigkeit ist regelmässig und entgeltlich (Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder mindestens 10 Vermittlungen innerhalb von 12 Monaten)
- Betrieb muss im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein (gilt nicht für berufliche und gemeinnützige Vermittlungsinstitutionen (Art. 3 Abs. 4 AVG))
- Betrieb darf kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Einsatzbetrieben gefährden könnte
- Verantwortliche Personen müssen Schweizer Bürgerinnen/Bürger oder Ausländerinnen/Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein (ausgenommen EU/EFTA-Bürger aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens)
- Verantwortliche Personen müssen fachgerechte Vermittlungs- oder Verleihtätigkeit gewährleisten und guten Leumund geniessen (keine Vorstrafen, Betreibungen, Konkurse, Steuerschulden)
- Verantwortliche Personen müssen eine Berufslehre abgeschlossen oder gleichwertige Ausbildung absolviert haben und mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen
- Verantwortliche Personen müssen entweder eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzen oder mindestens 3-jährige Berufserfahrung in Arbeitsvermittlung, Personalverleih, Personal-/Organisations-/Unternehmungsberatung oder Personalwesen haben
- Verantwortliche Person muss mindestens zu 50 Prozent im Betrieb anwesend sein
- Geschäftsräumlichkeiten: Es muss zumindest ein Büroraum zur alleinigen, vollzeitigen Benutzung verfügbar sein. Büro- und Hauseingang sowie Briefkasten müssen mit der Firma angeschrieben sein. Die Verwendung einer c/o-Adresse ist nicht zulässig. Ein Wohnraum kann unter bestimmten Umständen genügen, es muss sich jedoch um einen ausschliesslich für die Geschäftstätigkeit reservierten Raum handeln (gilt nicht für berufliche und gemeinnützige Vermittlungsinstitutionen (Art. 3 Abs. 4 AVG)).
- Bei Auslandverleih: ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten erforderlich, insbesondere betreffend gesetzliche Regelungen über Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Personalverleih
- Bei Verleih von aus dem Ausland neu zuziehenden Ausländerinnen/Ausländern: Kenntnisse des schweizerischen Ausländerrechts erforderlich
- Bei Verleih: Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche muss hinterlegt werden (50'000 bis 150'000 Fr. je nach Geschäftstätigkeit)
Der Ablauf
- 1Gesuchsformular herunterladen und ausfüllenDas Gesuchsformular steht als Download zur Verfügung.
- 2Musterverträge vorbereitenBei Verleih: Dem Gesuch sind die Muster des Arbeitsvertrages (meist aufgeteilt in Rahmenarbeitsvertrag, Einsatzvertrag, Leih-Arbeitsvertrag, Zusatz zum Leih-Arbeitsvertrag) und des Verleihvertrages, mit denen der Betrieb arbeiten will, beizulegen. Bei der Vermittlung: Falls vom Stellensuchenden eine Einschreibgebühr oder Vermittlungsprovision verlangt wird, ist auch das Muster des Vermittlungsvertrags erforderlich. Wird keine solche Gebühr oder Provision verlangt, ist eine Unentgeltlichkeitserklärung beizulegen.
- 3Erforderliche Unterlagen zusammenstellen
- 4Kaution hinterlegen (für Personalverleih)Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnansprüche seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine Kaution hinterlegen. Die Höhe beträgt je nach Geschäftstätigkeit zwischen 50'000 und 150'000 Franken (unter 60'000 Einsatzstunden pro Jahr 50'000 Franken, darüber 100'000 Franken; mit eidgenössischer Bewilligung zusätzlich 50'000 Franken).
- 5Gesuch einreichenDas Bewilligungsgesuch kann entweder in ausgedruckter Form eingereicht oder digital ausgefüllt und per E-Mail zugestellt werden.
- 6Prüfung durch BewilligungsbehördeDie Bewilligungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und Vertragsmuster auf Rechtmässigkeit und überprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- 7BewilligungserteilungDie Bewilligung wird auf den Betrieb (mit Angabe der verantwortlichen Person) ausgestellt und ist unbefristet gültig. Die Bewilligungsbehörde erlässt eine Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) und stellt die Bewilligungsurkunde aus.
- 8Erfassung im Verzeichnis VZAVGDie Bewilligungsbehörde erfasst den Betrieb im Verzeichnis VZAVG. Für eine eidgenössische Bewilligung prüft das SECO anschliessend anhand der Angaben im VZAVG die Voraussetzungen.
- 9Jährliche BerichterstattungÜber die Vermittlungs- oder Verleihtätigkeit ist jährlich Bericht zu erstatten. Die Bewilligungsbehörde muss zudem umgehend informiert werden, wenn sich im Betrieb Änderungen gegenüber Angaben im Bewilligungsgesuch ergeben (z. B. Adressänderung, Wechsel der verantwortlichen Person, Änderung der Gesellschaftsform, Kautionswechsel, Vertragsanpassungen, etc.).
Arbeitsvermittlung_Personalverleih_Bewilligungungsgesuch
Bewilligung für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih in der Schweiz. Erforderlich für regelmässige und entgeltliche Vermittlungs- oder Verleihtatigkeit. Unbefristete Bewilligung nach Prüfung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen.
Verwandte Services
Finden Sie hier weitere hilfreiche Angebote
Abtretung eines Kontrollschildes
Verzicht auf Ihr Kontrollschild zugunsten eines Dritten.
Statutenänderung bei einer AG, GmbH oder Genossenschaft: Beurkundung beim Handelsregisteramt
Öffentliche Beurkundung von Statutenänderungen (inkl. Kapitalerhöhungen, Umwandlungen etc.) bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften durch das Handelsregisteramt Schaffhausen.
Anmeldung: Allgemeine Änderungen bei einer GmbH (insb. Abtretung von Stammanteilen)
Anmeldung von allgemeinen Änderungen bei einer GmbH, insbesondere Abtretung von Stammanteilen, Domiziländerungen, Statutenänderungen und Änderungen bzgl. der Gesellschafter oder eingetragenen Personen beim Handelsregisteramt.
Anmeldung Änderungen AG / Genossenschaft / Stiftung / Verein
Anmeldung allgemeiner Änderungen (Sitz, Statuten, Personen, Domizil) bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen beim Handelsregisteramt Schaffhausen.
Anmeldung Änderungen Einzelunternehmen
Melden Sie Änderungen bei Ihrem Einzelunternehmen an – Firmaname, Sitz, Domizil, Zweck oder Personalien. Formular ausfüllen, unterzeichnen und per Post einreichen.
Ist diese Seite verständlich?