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Vorübergehende Arbeitszeitbewilligung beantragen

Beantragen Sie eine vorübergehende Bewilligung für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder ununterbrochene Betriebsarbeit beim Arbeitsinspektorat.

Aktualisiert: 18. August 2026

Kurzbeschreibung

Mit diesem Service können Sie beim Kanton Schaffhausen eine vorübergehende Arbeitszeitbewilligung beantragen. Dies ist erforderlich, wenn Ihr Betrieb vorübergehend Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder ununterbrochene Betriebsarbeit durchführen muss. Das Formular wird beim Arbeitsinspektorat eingereicht und enthält alle notwendigen Angaben zu Ihrem Betrieb und der Tätigkeit, den betroffenen Zeiträumen und den Kontaktdaten.

Vorübergehende Arbeitszeitbewilligung beantragen

Beantragen Sie eine vorübergehende Bewilligung für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder ununterbrochene Betriebsarbeit beim Arbeitsinspektorat.

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Voraussetzungen

  • Vorübergehende Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht und/oder an Sonn- oder Feiertagen
  • Alle Arbeitnehmenden ausgenommen Betriebe die nicht dem ArG unterstellt sind
  • Alle Betriebe die gemäss ArGV 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind
  • Nachweis eines dringenden Bedürfnisses gemäss Art. 27 ArGV 1

Der Ablauf

  1. 1Online Gesuch für vorübergehende Arbeitszeitbewilligung ausfüllen und einreichen
  2. 2Gesuch wird durch das Arbeitsinspektorat geprüft
  3. 3Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Arbeitszeitbewilligung ausgestellt ggf. erfolgt Rückfrage zur Klärung des Sachverhaltes
  4. 4Die Arbeitszeitbewilligung inkl. Rechnung wird per Post oder E-Mail dem Gesuchsteller zugestellt

Kontakt

Organisationseinheit

VolkswirtschaftsdepartementArbeitsinspektorat, EichamtMühlentalstrasse 1058200 Schaffhausen

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Freitag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 16:30

Mittwoch: 10:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Samstag & Sonntag: Geschlossen

Vorübergehende Arbeitszeitbewilligung beantragen

Beantragen Sie eine vorübergehende Bewilligung für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder ununterbrochene Betriebsarbeit beim Arbeitsinspektorat.

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