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Meldung Massenentlassung

Meldung von Betriebsschliessungen und Entlassungen in grösserer Zahl an das Arbeitsamt mit Konsultation der Arbeitnehmerschaft und ggf. Sozialplan.

Aktualisiert: 18. August 2026

Kurzbeschreibung

Die Meldung von Massentlassungen ist ein obligatorisches Verfahren für Arbeitgeber, die beabsichtigen, eine grössere Anzahl von Arbeitnehmenden zu entlassen oder den Betrieb zu schliessen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerschaft informieren und konsultieren und je nach Grösse des Betriebs einen Sozialplan erstellen.

Die Meldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Kündigungsaussprache erfolgen. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Anzeige an das Arbeitsamt. Ein Arbeitsverhältnis endet frühestens 30 Tage nach der Anzeige, ausser wenn die Kündigung nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hin wirksam wird.

Bei Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen kann Sie die öffentliche Arbeitsvermittlung unterstützen.

Personalabbau, Betriebsschliessungen

Meldung von Betriebsschliessungen und Entlassungen in grösserer Zahl an das Arbeitsamt mit Konsultation der Arbeitnehmerschaft und ggf. Sozialplan.

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Voraussetzungen

  • Beabsichtigtes Kündigungen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit innert 30 Tagen
  • Abhängig von Betriebsgrösse: 21-99 Arbeitnehmende: mindestens 10 Kündigungen; 100-299 Arbeitnehmende: mindestens 10% der Belegschaft; 300 und mehr Arbeitnehmende: mindestens 30 Kündigungen

Der Ablauf

  1. 1Information und Konsultation der ArbeitnehmerschaftDer Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertretung oder - falls keine solche besteht - die Arbeitnehmenden direkt informieren. Schriftlich müssen mitgeteilt werden: die Gründe der Massenentlassung, die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden, der Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen. Eine Kopie dieser Mitteilung ist dem Arbeitsamt zuzustellen.
  2. 2Konsultationsfrist und VorschlagsrechtDen Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretung muss nach der Information die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Für dieses Verfahren ist eine angemessene Frist von in der Regel mindestens zwei Wochen anzusetzen.
  3. 3Erstellung eines Sozialplans (falls erforderlich)Arbeitgeber ab einer Grösse von 250 Arbeitnehmenden sind verpflichtet, einen Sozialplan abzuschliessen, wenn mindestens 30 Arbeitnehmenden gekündigt wird. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die betrieblich bedingten Kündigungen zeitlich verteilt erfolgen, sofern die Kündigungen auf dem gleichen betrieblichen Entscheid gründen. Der Arbeitgeber verhandelt den Sozialplan mit den beteiligten Arbeitnehmerverbänden, der Arbeitnehmervertretung oder direkt mit den Arbeitnehmenden. Können sich die Parteien nicht einigen, muss ein Schiedsgericht bestellt werden.
  4. 4Meldung an das ArbeitsamtJede beabsichtigte Massenentlassung muss dem Arbeitsamt möglichst frühzeitig schriftlich gemeldet werden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Anzeige an das Arbeitsamt. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Wohnkanton/Land) der betroffenen Arbeitnehmenden, den Grund der Betriebsschliessung, bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmenden, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt), die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmerschaft, alle weiteren zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung. Eine Kopie der Anzeige ist der Arbeitnehmervertretung oder direkt den Arbeitnehmenden zuzustellen.
  5. 5Beendigung des ArbeitsverhältnissesEin Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung endet frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hin wirksam wird. Unterbleibt die Anzeige, muss damit gerechnet werden, dass die Kündigung erfolgreich angefochten wird.

Kontakt

Organisationseinheit

VolkswirtschaftsdepartementArbeitsamtMühlentalstrasse 1058200 Schaffhausen

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Mittwoch: 10:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Freitag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 16:30

Samstag & Sonntag: Geschlossen

Personalabbau, Betriebsschliessungen

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