Gemeinderecht: Beratung für die Erstellung von Gemeindereglementen
Beratung und Unterstützung bei der Erstellung, Revision und Genehmigung von kommunalen Erlassen.
Kurzbeschreibung
Zuständig für die kommunalen Erlasse ist entweder der Gemeinderat (Stadtrat) oder die Gemeindeversammlung (Einwohnerrat).
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie folgende Fragen haben:
– Teilrevision oder Totalrevision?
– Was muss der Gemeinderat den Stimmberechtigten vorlegen?
– Was muss im erläuternden Bericht stehen?
Einzelne Erlasse können erst dann in Kraft treten, wenn sie vom Kanton genehmigt worden sind. Diese Genehmigung erfolgt entweder durch den Regierungsrat oder das zuständige Departement. Unter Downloads finden Sie die Liste der Reglemente, welche vom Kanton genehmigt werden müssen.
Gemeinderecht
Beratung und Unterstützung bei der Erstellung, Revision und Genehmigung von kommunalen Erlassen.
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Amt für Justiz und Gemeinden
Der Ablauf
- 1Vorprüfung einreichenGenehmigungspflichtige Reglemente können beim Kanton zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt bei der zuständigen Behörde gemäss Dokument "Genehmigungspflichtige Reglemente der Gemeinden" (je nach Reglementstyp ist eine andere Stelle zuständig). Gemeindereglemente bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz, Dekret oder einer Verordnung vorgesehen ist (dies betrifft sowohl Total- wie auch Teilrevisionen; vgl. Art. 105/Art. 118 Abs. 2 des Gemeindegesetzes).
- 2Genehmigung durch GemeindeGenehmigung der Total- oder Teilrevision durch das zuständige Gemeindeorgan.
- 3Erforderliche Unterlagen für Genehmigung durch den Kanton zusammenstellenSofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind für die Genehmigung folgende Unterlagen einzureichen: bisherige Fassung des Reglements; Bericht und Antrag des Gemeinderates aller betroffenen Gemeinden; Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates aller betroffenen Gemeinden; Protokoll der allfälligen Urnenabstimmungen aller betroffenen Gemeinden; Neufassung des Reglements (bei Totalrevision) oder Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung oder des Einwohenrrates, welches die Änderung im Wortlaut enthalten muss (bei Teilrevisionen); die Neufassung bzw. das Beschlussprotokoll sind im Original sowie mit zwei Kopien einzureichen.
- 4Genehmigung durch den Regierungsrat oder das zuständige DepartementWird die Revision vom Regierungsrat oder dem zuständigen Departement genehmigt, kommt der Genehmigungsvermerk bei Totalrevisionen auf die Neufassung des Reglements. Bei Teilrevisionen kommt der Genehmigungsvermerk auf das Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates, welches die Änderungen im Wortlaut enthält. Die Gemeinden erhalten das Original mit dem Genehmigungsvermerk zurück. Zwei Kopien bleiben beim Kanton.
Weiterführende Informationen
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